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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metallgießereien

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metallgießereien

(Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Metallguss Erzeugnisse)

1. Vertragsabschluss

a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich darauf berufen.

b) Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

c) Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.

2. Preise

a) Unseren Produkten liegt eine Metallpreisbasis zugrunde.

Dazu wird jeweils nach Metalltagespreis ein Metallteuerungszuschlag oder -abschlag berechnet.

b) Unsere Preise gelten ab Werkausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.

c) Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartnerverpflichtet. Sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.

3. Lieferungs- und Abnahmepflichten

a) Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Liefertag Ist der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung In Verzug. Teillieferungen sind zulässig.

b) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Unterlieferanten. die für den Lieferanten nachweislich von erheblichem Einfluss sind, oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadensersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrage zurücktreten.

c) Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten.

d) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurück1reten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.

e) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluss, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.

f) Ist eine technische Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Besteller diese in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgt die Abnahme trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern: damit gilt die Ware als abgenommen.

4. Versand und Gefahrübergang

a) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen.

b) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung auf ihn über.

5. Maße, Gewichte und Liefermengen

a) Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN-Normen. Im Übrigen geben wir Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie gelten jedoch nur annähernd. Gießereitechnisch bedingte Mehr- oder Mindergewichte berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen.

b) Gegenüber der Auftragsmenge ist bei Serienanfertigungen eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu1O % zulässig.

6. Haltung für Mängel der Lieferung

a) Der Besteller hat die Waren zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.

b) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an den bemängelten Waren nichts geändert werden.

c) Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung von Ware und Bearbeitungs- abfall entweder kostenfrei Ersatz leisten oder den Rechnungswert gutschreiben. Verweigern wir Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung zu Unrecht oder geraten wir damit in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten, Ein- und Ausbaukosten sowie Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen, sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen. Mit den gleichen Beschränkungen haften wir auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Für Schadensersatz haften wir nur, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.

d) Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird.

e) Wenn wir den Besteller beraten haben, haften wir für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Gussstückes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung unter der Voraussetzung, dass der Besteller die Informationen erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung erforderlich waren.

f) Sechs Monate nach der Lieferung können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden.

7. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

a) In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundla- gen zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

b) Übernehmen wir die vertragliche Verpflichtung, unsere Produkte auf das Vorliegen bestimmter Eigenschaften zu untersuchen, so haften wir für jedes Verschulden, jedoch nur, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass wir die Prüfvorschriften des Bestellers nicht beachtet haben.

8. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen für Guss Lieferungen sind nach Rechnungsdatum: Innerhalb von 7Tagen mit 2% Skonto, 14Tagen 1% Skonto, 30 Tagen rein netto fällig. Höhere Skontoabzuge werden nicht eingeräumt.

b) Kosten für werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen (gemäß Ziffer 10 b) sind stets netto nach Freigabe, spätestens 2 Wochen nach Auslieferung der Muster zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

c) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsanspruche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

d) Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, sind wir berechtigt, vom Zugang der ersten Mahnung an Zinsen In banküblicher Höhe zu berechnen, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche.

e) Gerät der Besteller länger als eine Woche mit einem nicht nur unerheblichen Beträge in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, welche begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort fällig. In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung weiterzuliefern oder nach Angemessener Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Anspruche vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Eine Be- und Verarbeitung Erfolg für uns, ohne uns zu verpflichten und ohne dass unser Eigentum hierdurch untergeht. Verbindet der Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnungswertes aller verbundenen Waren. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

b) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.

c) Sämtliche dem Besteller aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen tritt er schon im Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert, oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil

d) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.

e) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

f) Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesem Falle sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Rücktritt vom Vertrage liegt in der Rücknahme nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Auf unser Verlangen ist der Besteller ferner verpflichtet, uns die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

g) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 1o %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit- nach unserer Wahl -freizugeben.

10. Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen

a) Soweit der Besteller Modelle oder Fertigungseinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Einrichtungen trägt der Besteller. Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtungen, wir sind jedoch zu gießereitechnisch bedingten Änderungen berechtigt. Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.

b) Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, stellen wir hierfür Kosten in Rechnung. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluss in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt Modelle und Fertigungseinrichtungenbleiben unser Eigentum; sie werden ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber im Wesentlichen erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung drei Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet. Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Einrichtungen werden soll, geht das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentums­ Übergang aufgekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind.

c) Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Kosten für Korrekturen von Maß- und Formabweichungen an Formen und Gießeinrichtungen, die durch normalen Verschleiß entstanden sind, gehen zu Lasten des Bestellers. Müssen von uns nach Angebot Abgabe auf Wunsch des Bestellers Änderungen an Formen ausgeführt werden, sind die Kosten dafür zur Gänze vom Besteller zu tragen.

d) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Gussstücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden und können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Der Besteller kann uns gegenüber in Bezug auf eingesandte oder in seinem Auftrage angefertigte oder beschaffte Modelle und Fertigungseinrichtungen Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz nur geltend machen, wenn er uns auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen hat. '

11. Einzugießende Teile

a) Zum Eingießen bestimmte Teile sind kostenfrei anzuliefern; sie müssen maßhaltig und Einguss fertig sein. Erforderliche Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

b) Die Zahl der Einguss teile muss die der bestellten Gussstücke angemessen überschreiten

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht ·

a) Erfüllungsort ist der Ort unseres Sitzes.

b) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Bestellers; das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.

c) Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen überbewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

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